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Veröffentlicht am: 04.01.2023

Festsetzung der Grundsteuer für das Jahr 2022 gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz in der Stadt Eisenberg

1. Steuerfestsetzung

Gegenüber dem Kalenderjahr 2022 ist keine Hebesatzänderung bei der Grundsteuer A und der Grundsteuer B vorgesehen, so dass aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Kostenersparnis auf die Versendung von Grundsteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2023 verzichtet wird.

Die Hebesätze sind gegenüber dem Vorjahr unverändert und betragen

  • 295 Prozent für landwirtschaftliche Grundstücke (Grundsteuer A)
  • 407 Prozent für bebaute bzw. bebaubare Grundstücke (Grundsteuer B)
     

Für diejenigen Steuerpflichtigen, die im Jahr 2023 die gleiche Steuer wie im Jahr 2022 zu entrichten haben, wird hiermit gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2023 durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Mit dem Tag der Bekanntmachung treten für die Steuerschuldner die gleichen Rechtswirkungen ein, als wenn ein schriftlicher Grundsteuerbescheid für das Kalenderjahr 2023 zugegangen wäre.

Hinweis:
Ein Grundsteuerbescheid ergeht nur dann, wenn sich die Steuerschuld oder der Steuerpflichtige geändert haben. Ansonsten behält der bisherige Grundsteuerbescheid auch für die Folgejahre seine Gültigkeit. Eintretende Änderungen bei der Steuerhöhe werden den Steuerschuldnern jeweils durch Grundsteueränderungsbescheide mitgeteilt.

2. Zahlungsaufforderung

Für diejenigen Steuerpflichtigen, die bereits am Lastschriftverfahren teilnehmen, werden die Grundsteuern zu den Fälligkeitsterminen (15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November bzw. bei schriftlich beantragter Jahreszahlung am 01. Juli) abgebucht. Die Steuerpflichtigen, die nicht am Abbuchungsverfahren teilnehmen, werden um pünktliche Zahlung zu den genannten Terminen bzw. zu den auf dem Steuerbescheid angegebenen Fälligkeitsterminen gebeten.

Zur Vermeidung von Säumnisfolgen wird die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates für die Stadt Eisenberg empfohlen. Formulare erhalten Sie bei der Stadtverwaltung Eisenberg, Tel. 036691 / 73 427  oder im Internet (Formularcenter – Steuern u. Gebühren – SEPA-Lastschriftmandat)

3. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Eisenberg, Markt 27, einzulegen.

Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, d. h., die Zahlungsverpflichtung bleibt bestehen. Wir weisen darauf hin, dass für verspätet eingehende Zahlungen die gesetzlich vorgeschriebenen Säumniszuschläge und Mahngebühren erhoben werden müssen.

Eisenberg, 10. Januar 2023

gez. Kieslich
Bürgermeister