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Veröffentlicht am: 04.01.2023

Festsetzung und Entrichtung der Hundesteuer für das Jahr 2023 der Stadt Eisenberg/Thür. gemäß § 3 Abs. 1 Thüringer Kommunalabgabengesetz

Die Hundesteuer für diejenigen Steuerpflichtigen, welche die gleiche Steuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, wird die Steuer anstatt durch individuellen Bescheid durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Für die Steuerpflichtigen treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Hundesteuerbescheid zugegangen wäre. Die Stadtverwaltung Eisenberg macht hinsichtlich der Hundesteuerfestsetzung für das Kalenderjahr 2023 von dieser Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung Gebrauch und setzt hiermit – vorbehaltlich der Erteilung eines schriftlichen Hundesteuerbescheides 2023 in individuellen Fällen – die Hundesteuer für das Jahr 2023 in gleicher Höhe wie im Vorjahr fest.

Diejenigen Hundesteuerpflichtigen, die keinen Hundesteuerbescheid 2023 erhalten, haben im Kalenderjahr 2023 die gleiche Hundesteuer zu entrichten, wie sie zuletzt für das Jahr 2022 festgesetzt wurde. Auf den Inhalt der zuletzt ergangenen schriftlichen Hundesteuerbescheide wird ausdrücklich hingewiesen. Die Hundesteuer wird – vorbehaltlich einer anderen Regelung zu einem vollen Jahresbetrag am 15. August fällig.
 

Allgemeine Hinweise für alle Steuerzahler

Für Steuerpflichtige, die der Verwaltung eine Einzugsermächtigung erteilt haben, erfolgt die Abbuchung der Forderungen für die die Einzugsermächtigung gilt, automatisch zu den oben genannten Terminen.

Zur Vermeidung von Säumnisfolgen wird die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates empfohlen. Formulare erhalten Sie bei der Stadtverwaltung Eisenberg oder im Internet (Hier im Formularcenter – Steuern und Gebühren – SEPA-Lastschriftmandat) oder setzen Sie sich telefonisch mit uns in Verbindung: Tel. 036691 / 73 427.

Sollten Fragen oder Probleme auftreten, erteilen Ihnen gerne weitere Auskunft: Telefon Steueramt: 036691 / 73 427.
 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Eisenberg, Markt 27, einzulegen.

Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, d. h., die Zahlungsverpflichtung bleibt bestehen. Wir weisen darauf hin, dass für verspätet eingehende Zahlungen die gesetzlich vorgeschriebenen Säumniszuschläge und Mahngebühren erhoben werden müssen.

Eisenberg, den 10. Januar 2023

gez. Kieslich
Bürgermeister