Festsetzung und Entrichtung der Hundesteuer für das Jahr 2026

 

Öffentliche Bekanntmachung

Festsetzung und Entrichtung der Hundesteuer für das Jahr 2026 der Stadt Eisenberg/Thüringen gemäß § 3 Abs. 1 Thüringer Kommunalabgabengesetz

Die Hundesteuer für diejenigen Steuerpflichtigen, welche die gleiche Steuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, wird die Steuer anstatt durch individuellen Bescheid, durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Für die Steuerpflichtigen treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, als wäre ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Hundesteuerbescheid zugegangen. Die Stadtverwaltung Eisenberg macht hinsichtlich der Hundesteuerfestsetzung für das Kalenderjahr 2026 von dieser Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung Gebrauch und setzt hiermit – vorbehaltlich der Erteilung eines schriftlichen Hundesteuerbescheides 2026 in individuellen Fällen – die Hundesteuer für das Jahr 2026 in gleicher Höhe wie im Vorjahr fest.

Diejenigen Hundesteuerpflichtigen, die keinen Hundesteuerbescheid 2026 erhalten, haben im Kalenderjahr 2026 die gleiche Hundesteuer zu entrichten, wie zuletzt für das Jahr 2025. Auf den Inhalt der zuletzt ergangenen schriftlichen Hundesteuerbescheide wird ausdrücklich hingewiesen. Die Hundesteuer wird – vorbehaltlich einer anderen Regelung – zu einem vollen Jahresbetrag am 15. August fällig.

Allgemeine Hinweise für alle Steuerzahler

Für Steuerpflichtige, die der Verwaltung ein SEPA-Lastschriftmandat für den Einzug der Hundesteuer erteilt haben, erfolgt die Abbuchung der Forderungen automatisch zu dem oben genannten Termin.

Zur Vermeidung von Säumnisfolgen wird die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates empfohlen. Formulare erhalten Sie bei der Stadtverwaltung Eisenberg oder im Internet, s. Link: stadt-eisenberg.de.

Sollten Fragen oder Probleme auftreten, wenden Sie sich bitte an das Steueramt unter Telefon 036691 73-427 bzw. 73-441.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach deren Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Eisenberg/Thüringen, Markt 27, einzulegen. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, d. h. die Zahlungsverpflichtung bleibt bestehen. Wir weisen darauf hin, dass für verspätet eingehende Zahlungen die gesetzlich vorgeschriebenen Säumniszuschläge und Mahngebühren erhoben werden müssen.

Eisenberg, den 15.01.2026

Kieslich

Bürgermeister