Festsetzung der Grundsteuer für das Jahr 2026
Öffentliche Bekanntmachung
Festsetzung der Grundsteuer für das Jahr 2026 gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz
Steuerfestsetzung
Die Hebesätze für die Grundsteuer A und B aus dem Jahr 2025 gelten auch für das Jahr 2026 weiter, so dass aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Kostenersparnis auf die Versendung von Grundsteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2026 verzichtet wird.
Die Hebesätze sind gegenüber dem Vorjahr unverändert und betragen:
295 % für landwirtschaftliche Grundstücke (Grundsteuer A)
407 % für bebaute bzw. bebaubare Grundstücke (Grundsteuer B)
Für diejenigen Steuerpflichtigen, die im Jahr 2026 die gleiche Steuer wie im Jahr 2025 zu entrichten haben, wird hiermit gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026 durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Mit dem Tag der Bekanntmachung treten für die Steuerschuldner die gleichen Rechtswirkungen ein, als wenn ein schriftlicher Grundsteuerbescheid für das Kalenderjahr 2026 zugegangen wäre.
Hinweis:
Ein Grundsteuerbescheid ergeht nur dann, wenn sich die Steuerschuld oder der Steuerpflichtige geändert haben. Ansonsten behält der bisherige Grundsteuerbescheid auch für die Folgejahre seine Gültigkeit. Eintretende Änderungen bei der Steuerhöhe werden den Steuerschuldnern jeweils durch Grundsteueränderungsbescheide mitgeteilt.
Zahlungsaufforderung
Für diejenigen Steuerpflichtigen, die bereits am Lastschriftverfahren teilnehmen, werden die Grundsteuern zu den Fälligkeitsterminen (15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. bzw. bei schriftlich beantragter Jahreszahlung am 01.07.) abgebucht.
Die Steuerpflichtigen, die nicht am Abbuchungsverfahren teilnehmen, werden um pünktliche Zahlung zu den genannten Terminen bzw. zu den auf dem Steuerbescheid angegebenen Fälligkeitsterminen gebeten.
Zur Vermeidung von Säumnisfolgen wird die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates empfohlen. Formulare erhalten Sie bei der Stadtverwaltung Eisenberg oder im Internet, s. Link: stadt-eisenberg.de.
Sollten Fragen oder Probleme auftreten, wenden Sie sich bitte an das Steueramt unter Telefon 036691 73-427 bzw. 73-441.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach deren Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Eisenberg/Thüringen, Markt 27, einzulegen. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, d. h. die Zahlungsverpflichtung bleibt bestehen. Wir weisen darauf hin, dass für verspätet eingehende Zahlungen die gesetzlich vorgeschriebenen Säumniszuschläge und Mahngebühren erhoben werden müssen.
Eisenberg, den 15.01.2026
Kieslich
Bürgermeister

